Vorsorge-Rechner

Fragen und Antworten

Wir beantworten Ihre Fragen zur Sterbegeldversicherung

Hier haben wir einige häufig gestellte Fragen zur Sterbegeldversicherung der Sterbekasse für Sie zusammengestellt. Falls Ihre Frage hier nicht beantwortet wird, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!

  • Wie schnell wird im Sterbefall ausgezahlt?

    Schnell und unbürokratisch. Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt die Bearbeitung umgehend.

  • Wie erreiche ich die Sterbekasse?

    Telefonisch, per E‑Mail, Fax oder nach Terminvereinbarung auch persönlich. Unsere Kontaktdaten lauten:

    Sterbekasse der Stadt Duisburg V.V.a.G.

    Uerdinger Str. 323 in 47800 Krefeld

    Öffnungszeiten: Montag – Freitag: 8:00 – 17:00 Uhr

    Telefon: 02151 – 93 11 9 – 30

    Telefax: 02151 – 93 11 9 – 50

    E-Mail: info@sterbekasse-duisburg.de

  • Haben Sie einen Rechner für die Sterbegeldversicherung?

    Ja, unter https://www.sterbekasse-duisburg.de/vorsorge-rechner finden Sie einen Beitragsrechner für die unsere Sterbegeldversicherung.

  • Welche Beitragsmodelle gibt es?
    • Beitrag bis zum 60. Lebensjahr
    • Beitrag bis zum 65. Lebensjahr
    • Lebenslange Beitragszahlung
    • Alternativ: Einmalzahlung
  • Für wen ist die Sterbekasse geeignet?

    Für alle Bürgerinnen und Bürger in Duisburg und Umgebung, die ihre Angehörigen im Sterbefall finanziell entlasten möchten.

  • Wird eine Gesundheitsprüfung durchgeführt?

    Nein. Es werden keine Gesundheitsfragen gestellt – jede Person kann versichert werden.

  • Wie hoch kann man sich versichern?

    Zwischen 500 € und 7.500 €, wählbar in 500‑Euro-Schritten.

  • Gibt es eine Wartezeit?

    Ja.

    • Unter 61 Jahren: 6 Monate
    • 61–70 Jahre: gestaffelte 3‑Jahres-Wartezeit
    • Bei Unfalltod entfällt die Wartezeit vollständig
  • Sind Kinder mitversichert?

    Ja. Wenn ein Elternteil versichert ist, sind Kinder bis 16 Jahre bis zu 3.000 € kostenfrei mitversichert.

  • Was passiert mit Überschüssen?

    Erwirtschaftete Überschüsse werden zusätzlich zur Versicherungssumme ausgezahlt.

  • Ist die Auszahlung als Schonvermögen geschützt?

    Ja. Laut ZPO sind bis zu 5.400 € bei Sozialleistungen geschützt.

  • Gibt es eine Rückvergütung bei Austritt?

    Ja. Nach mindestens 3 Jahren Mitgliedschaft werden 95 % der Deckungsrückstellung erstattet.